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Artikel 9 Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1950

Artikel 9

Artikel 9. Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.

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