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Artikel 8 Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1936

Artikel 8

Artikel 8. Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.

Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.

Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.

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