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Anlage9 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Juridisches Protokoll Nr. 2

betreffend den Zutritt zur Aussichtswarte auf der Kote 883 (Geschrieben-Stein – Jrottkö).

Anlage9

(Zusatz zu den Entscheidungen des Ausschusses vom 14. Juni und 8. November 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 wurde nachstehendes Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossen:

Artikel I. Da die Grenze zwischen Österreich und Ungarn über die Kote 883 – Geschrieben-Stein – Jrottkö – verläuft, verpflichten sich die beiden Staaten, der Bevölkerung den freien Zutritt zu der auf dieser Kote errichteten Aussichtswarte jederzeit und ohne jede Formalität zu sichern.

Die Besucher benötigen hiezu weder Reisepässe noch Grenzüberschrittsscheine.

Artikel II. Da die Kote 883 zugleich trigonometrischer Punkt erster Ordnung ist, können dort geodätische Messungen aller Art durch den Vermessungsdienst beider Staaten ohne Behinderung ausgeführt werden; die beiden Regierungen verpflichten sich nämlich, das Ausstellen von Instrumenten und geodätischen Zeichen auf der Plattform der Aussichtswarte durch befugte staatliche Vermessungsbeamte zu gestatten.

Die Arbeiten dieser Art können ohne vorheriger Benachrichtigung oder Bewilligung vorgenommen werden.

Artikel III. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Rgierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der Sitzung vom 26. März 1924.

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