Juridisches Protokoll Nr. 3
betreffend den Gebrauch des zum Wirtschaftsbetriebe des Pfarrgutes von Szt.-Imre gehörigen Göpels.
Anlage10
(Zusatz zu den Entscheidungen des Ausschusses vom 14. Juni 1922 und 10. Oktober 1923,betreffend die Festsetzung der Grenze.)
Der Zug der Staatsgrenze in dem Gebiete zwischen den Gemeinden Inzenhof und Rabafüzes, schneidet den Göpel der Pfarre Szt.Imre.
Behufs Regelung des Betriebes dieses Göpels wurde zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn nachstehendes Übereinkommen im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen.
Artikel I. Österreich und Ungarn verpflichten sich, den zwischen den Grenzsteinen C 92/1 und C 92/2 nächst dem Pfarrhause von Szt.-Imre gelegenen Göpelbetrieb dadurch sicherzustellen, daß während der Dauer des Betriebes des genannten Göpels für die hiebei unmittelbar beschäftigten Personen und Zugtiere das Überschreiten der Grenze ohne weitere Formalität zugestanden wird.
Artikel II. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Gesehen und genehmigt in der am 2. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.
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