Juridisches Protokoll Nr. 4
betreffend die Brücke über den Hansag-Kanal bei Wallern.
Anlage11
(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 15. November 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)
Die Brücke über den Hansag- Kanal nächst dem Loblersee in der Gemeinde Wallern (Bezirk Neusiedl) vermittelt den Verkehr der Grundbesitzer von Wallern zu ihren südlich des Kanals auf ungarischem Gebiete gelegenen Feldern (ungefähr 700 Katastraljoch).
Im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 wurde zwecks Wahrung der Interessen der kleinen Grundbesitzer der Gemeinde Wallern zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn nachstehende Vereinbarung getroffen.
Artikel I. Ungarn verpflichtet sich, den obgenannten Bewohnern von Wallern den freien Zutritt zu dieser Brücke zu gestatten, damit sie ihre landwirtschaftlichen Arbeiten vollführen können.
Der Zutritt zur Brücke ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, das heißt vom 1. März bis 15. November von 4 bis 22 Uhr, vom 16. November bis Ende Februar von 6 bis 18 Uhr gestattet.
Diese Bewohner Wallerns müssen mit den gebräuchlichen Grenzübertrittsdokumenten versehen sein.
Das Recht der ungarischen Behörden, die Kontrolle auszuüben, wird durch diese Begünstigung nicht beschränkt.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß in dem Falle, als irgendwelche Vereinbarungen zur Regelung des kleinen Grenzverkehres weitergehende Erleichterungen als die vorliegende Vereinbarung festlegen sollten, dieselben vorzugsweise Anwendung finden würden.
Artikel II. Vorliegende Vereinbarung tritt nach Ratifizierung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Gesehen und genehmigt in der am 2. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.
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