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Anlage18 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Juridisches Protokoll Nr. 11

betreffend die Regelung des Verkehres auf den gemeinsamen Straßen.

Anlage18

In Gemäßheit der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 ist zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn nachstehendes Übereinkommen betreffend den Verkehr auf den gemeinsamen Straßen, abgeschlossen worden.

Artikel I. Die gemeinsamen Straßen und Wege, das sind solche, deren Achse mit der der Staatsgrenze zusammenfällt, können in ihrer ganzen Breite zum Verkehre zwischen zwei Punkten desselben Staates von den Angehörigen dieses Staates ohne Reisepaß und ohne die für den kleinen Grenzverkehr vorgeschriebene Bescheinigung benützt werden.

Die Waren, die auf diesen Straßen und Wegen zwischen zwei Punkten desselben Staates befördert werden, sind so anzusehen, als ob sie sich im Gebiete dieses Staates befänden.

Artikel II. In Ausübung ihres Dienstes sind die Organe der Gendarmerie, des Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung berechtigt, die vorerwähnten Straßen und Wege ihrer ganzen Breite nach in voller Ausrüstung zu benützen.

Außer Dienst haben diese Personen das Recht, die vorgeschriebenen Waffen (Degen, Säbel, Bajonett) zu tragen.

Besondere Übereinkommen werden die Bedingungen festsetzen, unter welchen das diensttuende Personal seinen Dienstesobliegenheiten auf der zum Gebiete des anderen Staates gehörigen Straßenhälfte nachkommen darf (Nacheileübereinkommen).

Artikel III. Mit Ausnahme der im Artikel IV angeführten Fälle sind die gemeinsamen Straßen und Wege für die Truppen der beiderseitigen Armeen sowie für alle sonstigen bewaffneten Truppen und militärischen Organisationen gesperrt.

Uniformierte Angehörige der obigen Organisationen dürfen diese Straßen und Wege nur ohne Waffen betreten.

Artikel IV. Die Bestimmungen des Artikels III finden keine Anwendung auf die nachstehend genannten Teile der beiden gemeinsamen Straßen:

1. zwischen den Grenzsteinen C 96/1 und C 96/14 der Straße Richtung Güssing – Heiligenkreuz. Länge ungefähr 1450 m.

2. zwischen den Hauptsteinen C 55 und C 56 der Straße Richtung Pinkamindszent – Nagykölked, Länge ungefähr 1310 m.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die sub 1 genannte Straße ausschließlich den Truppen der österreichischen Armee vorbehalten ist und daß die sub 2 genannte Straße ausschließlich durch Truppen der ungarischen Armee benützt werden darf.

Diese Vereinbarung findet auch auf die uniformierten Angehörigen der beiderseitigen Armeen Anwendung.

Artikel V. Vorliegendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der am 23. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.

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