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Anlage19 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Juridisches Protokoll Nr. 12

betreffend die Instandhaltung der Straßen, Wege, Brücken und anderer dem Verkehre dienender Bauten in der Nähe der Grenze und insbesondere die Erhaltung der gemeinsamen Straßen.

Anlage19

Im Sinne der Allgemeinen Instruktionen vom 22. Juli 1920 für die Grenzregelungsausschüsse und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 ist nachstehendes Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossen worden.

Artikel I. Die Straßen und Wege, welche die Grenze überqueren, sowie die dazugehörigen Nebenbauten werden in jedem der beiden Staaten von den hiezu verpflichteten Interessenten instand gehalten.

Artikel II. Die Instandhaltung der gemeinsamen Straßen, das heißt derjenigen, deren Achse mit der Staatsgrenze zusammenfällt, wird folgendermaßen geregelt:

1. Die nachstehenden Abschnitte:

Äußerste

Grenzsteine

Richtung

Beiläufige

Länge

A 2-3

Kittsee-Horvatjarfalu

612 m

A 28-29

Nickelsdorf-Hegyeshalom

1800 m

A 46/2-47

Halbthurn-Mosonszentjanos

710 m

A 55-56

Andau-Pusztasomorja

220 m

B 49-50

Deutschkreutz-Nagyczenk

930 m

C 18-19

Schandorf-Kisnarda

890 m

C 36-36/1

Deutschschützen-Pornoapati

70 m

C 61-62

Heiligenbrunn-Pinkamindszent

340 m

C 101-101/1

Heiligenkreuz-Szentgotthard

54 m

C 117-117/1

Neumarkt a. d. Raab-Alsoszölnök

40 m

sowie die dazugehörigen Nebenbauten werden gemeinsam von den hiezu verpflichteten Interessenten der beiden Staaten in gutem Stand erhalten. Zu diesem Behufe wird jeder dieser Abschnitte der Breite nach in zwei gleich lange Teile geteilt, welche in der ganzen Breite der Straße durch jenen Staat und auf dessen Kosten instand gehalten werden, auf dessen Gebiete jeder dieser Teile endigt.

Die Grenzen dieser Instandhaltungsabschnitte werden an Ort und Stelle von den zuständigen Brücken- und Straßenbauämtern (Bauämter=allamepiteszeti hivatal) einvernehmlich gekennzeichnet.

2. Der Abschnitt der Straße Güssing-Heiligenkeuz zwischen den Grenzsteinen C 96/1 und C 96/14, in der Länge von 1450 m, wird zur Gänze von den österreichischen Interessenten, die hiezu verpflichtet sind, instand gehalten.

3. Der Abschnitt der Straße Deutschschützen-Pornoapati zwischen den Grenzsteinen C 33 und C 33/2, in der Länge von 310 m, und der Abschnitt der Straße Pinkamindszent-Nagykölked zwischen den Grenzsteinen C 55 und C 56 werden zur Gänze von den ungarischen Interessenten, die hiezu verpflichtet sind, instand gehalten.

Die Verpflichtung der Instandhaltung erstreckt sich im Geiste dieses Artikels nicht nur auf die gewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten, sondern auch auf außerordentliche Wiederherstellungsarbeiten.

Die Nutznießung der Weiden und der Obstbäume längs der gemeinsamen Straßen wird durch ein Spezialabkommen zwischen den beteiligten Brücken- und Straßenbauämtern (Baumämter = allamepiteszeti hivatal) geregelt.

Artikel III. Alle anderen gemeinsamen Verkehrswege, Gemeindewege, Fußwege u. s. w., die mit der Staatsgrenze zusammenfallen, werden mit ihren Nebenanlagen in dem Maße, wie sie bisher instand gehalten wurden, von den Gemeinden oder den anderen hiezu verpflichteten Interessenten instand gehalten, die sich untereinander wegen der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten, wegen der Aufteilung der Kosten und wegen der Haftung für die Sicherheit des Verkehres ins Einvernehmen setzen werden.

Artikel IV. Die beiden Staaten verpflichten sich gegenseitig, den berufenen Angestellten der Verwaltung der Verkehrswege zu gestatten, die gemeinsamen Straßen zu begehen, ohne daß diese Personen sich mit den üblichen Dokumenten (Paß oder Grenzübertrittsschein) zu versehen hätten.

Artikel V. Die bestehenden Verpflichtungen von Privatpersonen zur Instandhaltung der Straßen, Wege und Nebenanlagen bleiben in Kraft.

Artikel VI. Neue Brücken aller Art können auf den die Grenze bildenden Wasserläufen nur mit Zustimmung der Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten erbaut werden.

Die neuen Brückenmautsätze oder andere auf die Benützung der obgenannten Brücken bezügliche Abgaben können nur auf Grund eines Übereinkommens zwischen den beiden vertragschließenden Staaten eingeführt werden.

Der bezügliche Tarif hat möglichst einheitlich zu sein. Bestehende Vereinbarungen dieser Art bleiben in Kraft.

Artikel VII. Der zur Instandhaltung der Wege dienende Kieselschotter kann wie bisher aus den Steinbrüchen der beiden Grenzgebiete bezogen werden. Die beiden vertragschließenden Staaten werden sich gegenseitig die größtmöglichen Erleichterungen hinsichtlich des Transportes von Kieselschotter und anderen zur Erhaltung der Wege notwendigen Materialien in diesen Gebieten gewähren.

Artikel VIII. Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, darüber zu wachen, daß die zur Instandhaltung der Verkehrswege (Straßen, Wege u. s. w.) verpflichteten Interessenten ihre Pflichten in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel I, II, III dieses Übereinkommens erfüllen.

Artikel IX. Die verschiedenen zwischen den beiden Staaten getroffenen und in besonderen juridischen Protokollen niedergelegten Vereinbarungen über die anderen Grenzfragen werden durch das vorliegende Übereinkommen in keinem Falle modifiziert.

Artikel X. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der am 31. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.

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