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Anlage12 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Juridisches Protokoll Nr. 5

betreffend den Schutz und den Ausbau der Wasserversorgungsanlagen der Stadt Sopron.

Anlage12

(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 23. Februar 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadt Sopron und behufs Sicherung ihres Ausbaues wurde zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn nachstehendes Übereinkommen im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen.

Artikel I. Die allgemeinen Bestimmungen, die im ersten Teile des im Sinne des Artikels 292 des Vertrages von Trianon zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Übereinkommens über die Regelung der Wasserverhältnisse im Grenzgebiete enthalten sind, finden auch auf die Frage des Schutzes und des Ausbaues der Wasserversorgungsanlagen der Stadt Sopron Anwendung.

Artikel II. Die Abgrenzung des Schutzgebietes für die Wasserversorgungsanlagen der Stadt Sopron wird wie folgt festgelegt:

Im Süden und Südosten die Verwaltungsgrenzen der Stadt Sopron und jene der Gemeinde Agfalva; im Nordosten der Kamm des Dudleswaldes; von hier wendet sich die Grenzlinie nach Westen zu gegen die Hügel südlich von Baumgarten, übersetzt den Trippelberg nördlich von Schattendorf, weiters den Hügel beim Meierhof von Loipersbach und erreicht den Kammhügel von Rohrbach. Von hier wendet sich die Grenzlinie, dem Grüßriegel und dem Walde von Rohrbach folgend, gegen Osten dem Herrentisch zu, übersetzt den Viererriegel, Loßmais, Obertödel, Bremsberg und erreicht den Kamm des Waldes von Agfalva.

Artikel III. Was den auf österreichischem Gebiete gelegenen Teil des Schutzgebietes, Artikel II, betrifft, wird die Regierung dieses Staates die in Geltung stehenden österreichischen Gesetze über Schutzgebiete für Wasserversorgungsanlagen in Ansehung der Gemeinde Sopron in gleicher Weise anwenden wie in Ansehung einer österreichischen Gemeinde.

Insbesondere verpflichtet sich die österreichische Regierung, die Stadtgemeinde Sopron als interessierte Partei den in bezug auf Anlagen im Grenzgebiete durchzuführenden Verfahren beizuziehen, deren Durchführung nach dem österreichischen Gesetzen an eine behördliche Genehmigung gebunden ist.

Die vorstehende Bestimmung bezieht sich auch auf alle Änderungen, welche von Interessenten an bereits bestehenden Wasserwerksanlagen im Schutzgebiete, insbesondere am Schattendorfbache, vorgeschlagen werden sollten.

Artikel IV. Falls die Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlagen der Stadt Sopron die Errichtung von bestimmten Anlagen (Brunnen, Wasserleitungen, u. s. w.) auf österreichischem Boden notwendig machen sollte, wird die österreichische Regierung der Gemeindeverwaltung dieser Stadt die gleichen Begünstigungen gewähren, welche nach den geltenden österreichischen Gesetzen einer österreichischen Gemeinde für Wasseranlagen eingeräumt werden können.

Die Stadtgemeinde Sopron wird im gegebenen Falle das bezügliche Projekt der kompetenten österreichischen Behörde zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens vorzulegen haben.

Die Gemeinde Sopron wird die Ausführung des Projektes erst nach Erhalt des Konsenses in Angriff nehmen dürfen.

Artikel V. Die österreichische Regierung erhebt keine Einwendung dagegen, daß die Stadtgemeinde Sopron die eventuellen Bau- und Erhaltungsarbeiten sowie den Betrieb der Wasserleitung durch jene eigenen Organe durchführt und überwacht, welche der österreichischen Regierung vorher namhaft gemacht und von dieser anerkannt worden sind.

Die österreichische Regierung wird den Vertretern der Stadtgemeinde Sopron sowie den von ihr eventuell beigezogenen Sachverständigen den Grenzübertritt erleichtern, wenn sie sich nach Österreich begeben, um an den in Artikel IV erwähnten Verfahren teilzunehmen.

Artikel VI. Die königlich ungarische Regierung übernimmt die Haftung dafür, daß die Bauarbeiten konsensgemäß ausgeführt werden und daß alle durch die Bauführung und den Betrieb der Wasserleitung beeinträchtigten österreichischen Interessenten von seiten der Konsensinhaber vollkommen schadlos gehalten werden.

Diese Verpflichtung wird auch in den Text der ungarischen Konzession aufgenommen werden.

Artikel VII. Vorliegendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der am 2. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.

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