Artikel 3
Artikel 3. Das Bundesland Tirol übernimmt die Bezahlung aller Schulden der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol mit den unten angegebenen Ausnahmen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 verpflichtet sich das Bundesland Tirol, die in der, der Entscheidung der Reparationskommission vom 21. September 1923, Z 2641, betreffend das Gebiet der Gefürsteten Grafschaft Tirol, beigegebenen Tabelle enthaltenen Schulden zu tilgen, und zwar sowohl mit dem Italien auferlegten Anteile als auch mit dem dem Bundeslande Tirol zugewiesenen Anteile; überdies hat das Bundesland die Verpflichtung, die in dieser Tabelle nicht enthaltenen, am 3. November 1918 bestandenen Schulden des Landes zu tilgen.
Die Bezahlung hat zu erfolgen zur vollständigen Entlastung des italienisch gewordenen Teiles der Grafschaft Tirol, der für diese Schulden weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber dem Bundeslande Tirol verantwortlich sein wird; dieses wird die entsprechende Zahlung in österreichischer Währung nach dem Verhältnisse von einer österreichischen Krone für eine österreichisch-ungarische Krone leisten.
Von der Übernahme sind ausgeschlossen:
1. die auf den unbeweglichen Gütern in Italien mit Hypothek sichergestellten Schulden; diese werden vom Königreiche Italien in Entlastung des Bundeslandes Tirol bezahlt werden;
2. die Schulden, die den am 3. November 1918 auf italienischem Gebiete vorhanden gewesenen und bei der Cassa Provinciale di Risparmio di Trento, infolge Aufforderung der dortigen Provinzialverwaltung vom August 1923, hinterlegten Obligationen der Landesanlehen der Jahre 1895 und 1904 bis 1906 entsprechen. Diese Obligationen werden von der Provinz Trento in völliger Entlastung des Bundeslandes Tirol bezahlt werden, und zwar nach den von der italienischen Regierung zu erlassenden Bestimmungen.
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