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Artikel 4 Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1926

Artikel 4

Artikel 4. Die von der Gefürsteten Grafschaft Tirol übernommenen Bürgschaften für die Heilanstalt Palmschloß bei Brixen, für den Pellagrafonds und für die Weinübernahmestelle in Bozen (Wüst) wird, falls die Schulden, für die sie geleistet wurden, noch bestehen, das Königreich Italien übernehmen.

Die übrigen von derselben Grafschaft übernommenen allfälligen Bürgschaften fallen dem Bundeslande Tirol zur Last.

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