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Artikel 5 Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1926

Titel II.

Landesfonds.

Artikel 5

Artikel 5. Das Königreich Italien erklärt, zugunsten des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche an den dem Lande gehörigen oder in der Verwaltung des Landes gestandenen Fonds zu verzichten, mit Ausnahme der in der Beilage B angegebenen, die in ihrem gegenwärtigen Bestande, und mit Verzicht des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche hieran, zur vollen freien Verfügung des Königreiches Italien werden gestellt werden.

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