Titel V.
Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Artikel 10
Artikel 10. Die Wald- und Weidedienstbarkeiten, sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.
Gleichfalls bleibt in den durch die neuen Grenzen geteilten Gemeinden das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes, das bis zum 28. Juli 1914 nach gültiger Übung bestand, zugunsten der in einem der beiden Gemeindeteile gelegenen bäuerlichen Besitzungen unverändert aufrecht.
Die aus welchem Grunde immer vorgenommenen Änderungen der Gemeindeverwaltungsbezirke in den von der neuen Staatsgrenze geteilten Gemeinde beeinflussen die Aufrechthaltung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Rechte nicht.
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