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Artikel 11 Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1926

Artikel 11

Artikel 11. Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belastenden unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.

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