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Artikel 12 Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1926

Artikel 12

Artikel 12. Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.

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