Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001463
alte Dokumentnummer
N1192214288S
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