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Artikel 1. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001463

alte Dokumentnummer

N1192214288S

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