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Artikel 2. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 2.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001464

alte Dokumentnummer

N1192214289S

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