Artikel 2.
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001464
alte Dokumentnummer
N1192214289S
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