Artikel 3.
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Versuche und, in den gesetzlichen Grenzen, Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen zu bestrafen.
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