Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Artikel 12.
Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt.
Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001474
alte Dokumentnummer
N1192214299S
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