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Artikel 12. Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1950

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Artikel 12.

Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt.

Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001474

alte Dokumentnummer

N1192214299S

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