Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Artikel 13.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt eine Liste aller Vertragspartner, welche das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert und gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste ist jederzeit jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugänglich; sie wird in Übereinstimmung mit den Weisungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen sooft als möglich veröffentlicht werden.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001475
alte Dokumentnummer
N1192214300S
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