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Artikel 13. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1950

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Artikel 13.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt eine Liste aller Vertragspartner, welche das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert und gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste ist jederzeit jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugänglich; sie wird in Übereinstimmung mit den Weisungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen sooft als möglich veröffentlicht werden.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001475

alte Dokumentnummer

N1192214300S

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