Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Artikel 13.
Der Generalsekretär wird eine Liste aller Vertragsteile führen, die das gegenwärtige Übereinkommen gezeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste wird jederzeit den Mitgliedern des Bundes zugänglich sein; sie wird entsprechend den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001516
alte Dokumentnummer
N1192215310S
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