Artikel 6
Die Übermittlung der Ersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
1. im unmittelbaren Verkehre unter den Gerichtsbehörden oder
2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, der das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchschreibens ergibt;
(in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden);
oder
3. auf diplomatischem Wege.
Jeder vertragschließende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß der in den Fällen 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10000029
Dokumentnummer
NOR12000598
alte Dokumentnummer
N1191316593S
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