Artikel 7
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, soferne es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale sich in verschiedenen Ländern vollzogen haben.
Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäß Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens *) bezeichnet sind, den gleichartigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.
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*) Dieses Abkommen ist als Anhang zur Kundmachung des Übereinkommens abgedruckt.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10000029
Dokumentnummer
NOR12000599
alte Dokumentnummer
N1191316594S
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