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Artikel 7 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 7

Art. 7.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, soferne es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale sich in verschiedenen Ländern vollzogen haben.

Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäß Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens *) bezeichnet sind, den gleichartigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.

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*) Dieses Abkommen ist als Anhang zur Kundmachung des Übereinkommens abgedruckt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000599

alte Dokumentnummer

N1191316594S

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