vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 9

Art. 9.

Das gegenwärtige Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden binnen möglichst kurzer Frist in Paris ausgetauscht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)