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Artikel 8 Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 8

Art. 8.

Das gegenwärtige Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkte des Austausches der Ratifikationen in Kraft. Falls einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde diese Kündigung nur in Ansehung dieses Teiles, und zwar erst zwölf Monate vom Tage der erwähnten Kündigung an in Wirksamkeit treten.

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