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Artikel 1 Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 1

Art. 1.

Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht im Auslande bei sich zu vereinigen; diese Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren.

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