Artikel 5.
Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.
Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10000016
Dokumentnummer
NOR12000264
alte Dokumentnummer
N1191310597Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)