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Artikel 4. V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 4.

Auf dem Gebiete einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Kriegführenden weder Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet werden.

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