Geheimhaltungspflicht der Laienrichterinnen und Laienrichter
§ 20.
(1) Laienrichterinnen und Laienrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies
- 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
- 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
- 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
- 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
- 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
- erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2) Hat die Laienrichterin oder der Laienrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu melden. Dieser oder diese hat zu entscheiden, ob die Laienrichterin oder der Laienrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Laienrichterin oder dem Laienrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Laienrichterin oder des Laienrichters unverändert fort.
(5) Die Laienrichterin oder der Laienrichter darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.
(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40271303
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