§ 20 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1, 1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.

1. V: RGBl. Nr. 129/1897 2. ÜR: zu Abs. 2: § 93 GOG 3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Fachmännische Laienrichter.

§. 20.

(1) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.

(2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

(3) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.

1. V: RGBl. Nr. 129/1897

2. ÜR: zu Abs. 2: § 93 GOG

3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Schlagworte

Handelsbetrieb, Schiffahrtsbetrieb, Handelsbrauch, Handelsusancen, Bestellung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014769

alte Dokumentnummer

N1199413371A

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