§ 20 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§ 20

— Fachmännische Laienrichter. §. 20.

Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.

Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.

Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.

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