LGBl. Nr. 18/2023
§ 89b
Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte
(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt, sofern sie eine Optionserklärung gemäß Abs. 8 abgegeben haben, eine Marktzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.
(2) Die Marktzulage beträgt monatlich
1. | in der Entlohnungsgruppe s1 |
| |
| a) | in den Entlohnungsstufen 6 bis 9 | € 1.500 |
| b) | in den Entlohnungsstufen 10 bis 15 | € 1.300 |
| c) | in den Entlohnungsstufen 16 bis 19 | € 1.350 |
| d) | in der Entlohnungsstufe 19 nach Verweilen über einen Zeitraum von vier Jahren | € 1.600 |
2. | in der Entlohnungsgruppe s2 in allen Entlohnungsstufen | € 1.000 | |
3. | in der Entlohnungsgruppe s3 in allen Entlohnungsstufen | € 500 | |
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Marktzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Abweichend von § 20 Abs. 1 ist die Marktzulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.
(6) Die Marktzulage gemäß Abs. 1 gebührt nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 42 LVBG 2013 iVm § 62 LBDG 1997), Pflegeteilzeit (§ 42 LVBG 2013 iVm § 64a LBDG 1997) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 44a) besteht.
(7) Vertragsbedienstete die die Marktzulage gemäß Abs. 1 beziehen haben darüber hinaus bei Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich Anspruch auf die Ärztedienstzulage (§ 89a), die Funktionszulage (§ 90), die Erschwerniszulage (§ 91) sowie die Kinderzulage (§ 27).
(8) Jede Spitalsärztin oder Spitalsarzt kann schriftlich unwiderruflich erklären, dass auf sie oder ihn die Vorschriften des § 89b anzuwenden sind. Allfällige bereits geleistete Zahlungen durch den Dienstgeber sind in der Folge zu berücksichtigen. Wird die Erklärung bis zum 30. Juni 2023 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Bediensteten oder des Bediensteten entweder rückwirkend mit 1. Jänner 2023 oder mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam; wird die Erklärung nach dem 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam.
14.03.2023
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