LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 18/2023
§ 89a
Ärztedienstzulage
(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt eine Ärztedienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.
(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich
- 1. in der Entlohnungsgruppe s1
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 11 ………………. 20%
- b) in den Entlohnungsstufen 12 bis 14 ……………... 39%
- c) ab der Entlohnungsstufe 15 ……………………… 36%
- des jeweiligen Monatsentgelts,
- 2. in der Entlohnungsgruppe s2
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 7 ………………… 20%
- b) in den Entlohnungsstufen 8 bis 10 ……………….. 35%
- c) ab der Entlohnungsstufe 11 ………………………. 33%
- des jeweiligen Monatsentgelts,
- 3. in der Entlohnungsgruppe s3
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 7…………………. 20%
- b) ab der Entlohnungsstufe 8 ………………………... 28%
- des jeweiligen Monatsentgelts,
- 4. in der Entlohnungsgruppe s4
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 4 …………………. 20%
- b) ab der Entlohnungsstufe 5 ……………………..….. 25%
- des jeweiligen Monatsentgelts.
(3) Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist § 20 Abs. 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 2 zuzuzählen sind.
(4) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ärztedienstzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen.
(6) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist mit den Maßgaben des § 121a Abs. 1 anzuwenden.
(7) Vertragsbediensteten, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 letzter Satz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2022 im jeweiligen Durchrechnungszeitraum fristgerecht zugestimmt haben und am Ende des definierten Durchrechnungszeitraums mehr als durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet haben, gebührt ab der 49. bis zur 55. Stunde je Kalenderwoche in der festgelegten Wochenarbeitszeitbetrachtung ein Zuschlag in der Höhe von 44,- Euro pro Stunde.
14.03.2023
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