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§ 28c K-GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 28c
Verwaltungsdienstzulage

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.

02.12.2019

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