§ 28d
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufen bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
- der Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III bis V,
- der Verwendungsgruppe P3: Dienstklassen III und IV,
- der Verwendungsgruppen P4 und P5: Dienstklasse III.
- § 28 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 4 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 1 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
02.12.2019
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