§ 28c K-LGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 28c

Strafbestimmungen

Personen, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 7a, 18 Abs. 6, 26 und 27 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090,- Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

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