§ 244a
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 244 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.559,87 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. Die Höhe des Betrages von 1.559,87 Euro ändert sich jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 2004, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle 10-Cent-Beträge zu runden.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
02.12.2019
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