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§ 203 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 203
Dienstreisen in den Wohnort und im Wohnort

Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort gelten die Bestimmungen über Dienstreisen. Für Reisebewegungen zwischen dem Wohnort und dem Dienstort bzw. umgekehrt besteht an Arbeitstagen kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienstort sind gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn bei Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung Ausgangspunkt der Dienstreise ist, gilt die Wohnung als Dienststelle.

02.12.2019

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