§ 203 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 203

Mitwirkung bei Versetzungen

Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)