XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 203.
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dürfen dieses weiter führen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.
(2) Rechtsnachfolger sind von der Führung von Gehegen nach Abs. 1 ausgeschlossen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)