§ 203 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

XVII. Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 203.

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dürfen dieses weiter führen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.

(2) Rechtsnachfolger sind von der Führung von Gehegen nach Abs. 1 ausgeschlossen.

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