LGBl. Nr. 77/2002
§ 195a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten.
01.08.2018
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