vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 195 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 195

Begriffsbestimmung

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte