3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 195
Begriffsbestimmung
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)