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§ 195a LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

LGBl. Nr. 77/2002

§ 195a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten.

01.08.2018

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