§ 195a LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

LGBl. Nr. 77/2002

§ 195a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

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