3. Inhalt und Wirkung
§ 195.
Die Berufung muß enthalten:
- a) Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
- b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
- c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
- d) eine Begründung.
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