§ 195 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

3. Inhalt und Wirkung

§ 195.

Die Berufung muß enthalten:

  1. a) Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
  2. b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
  3. c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  4. d) eine Begründung.

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