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§ 179a LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 93/2021

3. Abschnitt

Verfall von Erholungsurlaub

§ 179a

Urlaubsverfall

Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.

28.12.2021

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