§ 179a Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2016

LGBl. Nr. 17/2016

§ 179a

Behörde

Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)