§ 179a LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

3. Abschnitt

Fristenhemmung durch COVID-19

§ 179a

Fristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.

(2) Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

29.12.2020

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