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Art. 1 § 5 Sammelgesetz EU-Verordnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2019

§ 5

Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen die im § 3 Z 1 angeführten Bestimmungen der IAS-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund dieser Bestimmungen oder aufgrund des § 2 Abs. 1, 3, 4 oder 5 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung entzogen werden.

(4) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erklärt werden.

08.11.2019

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