3. Abschnitt
Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes
§ 5
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
- Stufe 1 S 2.500,--
- Stufe 2 S 3.500,--
- Stufe 3 S 5.400,--
- Stufe 4 S 8.100,--
- Stufe 5 S 11.000,--
- Stufe 6 S 15.000,-- und in
- Stufe 7 S 20.000,--.
(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 2995 unter Bedachtnahme auf Art. 2 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund un dden ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen neu zu bemessen. Bei der Neubemessung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrundezulegen.
(3) Die Landesregierung hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung kundzumachen.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)