§ 5
Förderungsmaßnahmen
Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen
- 1. nicht rückzahlbare Zuschüsse
- 2. die Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen
- 3. Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen,
die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen
- 4. die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere Geschäftsanteilen und Aktien
- 5. Betrieb, Übernahme und Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Geschäfte, Durchführung aller Tätigkeiten, mit der Zielsetzung, für die burgenländische industrielle und gewerbliche Wirtschaft sowie die burgenländische Tourismuswirtschaft Förderungsmaßnahmen zu setzen
vorzusehen.
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